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BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 126/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Abänderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss; Maßgeblichkeit des Vorliegens eines sachlichen Grundes und keiner unbilligen Beteiligung eines Wohnungseigentümers; Anwendung eines ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Gemeinschaftsordnung; Abänderung; Mehrheitsbeschluß; Kostenverteilungsschlüssel; Terrasse; Verglasung; Berechnung; Wohnfläche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2
Abänderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - 1 UR II 218/98
- LG Nürnberg-Fürth - 14 T 1848/99
- BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 126/99
Papierfundstellen
- ZMR 2000, 185
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84
Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers
Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 126/99
Durch Mehrheitsbeschluß kann der Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung aber gleichwohl nur dann geändert werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bisher bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 95, 137/139; BayObLG WE 1992, 176).
- OLG Köln, 05.07.2001 - 16 Wx 27/01
WEG -Recht: Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus …
ein sachlicher Grund für eine beschlussweise Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ergibt und der Beteiligte zu 1. durch einen entsprechenden Beschluss nicht unbillig benachteiligt wird, was neben dem Quorum der Zustimmung von 80 % aller Miteigentümer des "Bürohochhauses 2" Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Änderung ist (vgl. hierzu BayObLG ZMR 2000, 187 = ZfIR 2000, 292 = DWE 2000, 76), hat der Senat nicht zu entscheiden. - LG Stuttgart, 08.05.2003 - 10 T 495/02
Wohnungseigentum: Zuordnung des Eisenrohrs der Betonbrüstung einer Dachterrasse …
Hinzu kommt, dass Änderungen aufgrund einer Öffnungsklausel wie § 14 Abs. 5 TE nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass ein sachlicher Grund vorliegt und kein Wohnungseigentümer gegenüber der bisherigen Regelung unbillig benachteiligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.19985, VII ZB 21/84; BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 126/99).